Corona: Arbeitsschutz

Hier finden Sie aktuelle Regelungen für die Einhaltung von Hygienestandards und Informationen zum Umgang mit Covid-19 am Arbeitsplatz

24.11.2021

Änderungen im Infektionsschutzgesetz

Der Bundesrat hat am 19. November 2021 einstimmig den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zugestimmt. Das Änderungsgesetz ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und seit 24. November in Kraft. Das Änderungsgesetzt finden Sie hier. Durch die Änderungen im Infektionsschutzgesetz wurde u. a. auch § 28b Abs. 1 – 3 IfSG neu gefasst und sieht die Einführung einer 3G-Regelung am Arbeitsplatz vor. Das BMAS hat dies zum Anlass genommen, FAQ mit Fragen und Antworten zur 3G-Regelung bereitzustellen. Sie sind hier abrufbar.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

In der Runde der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder am 19. Januar 2021 wurde u.a. beschlossen, die Kontakte im beruflichen Kontext weiter zu reduzieren. Hierzu hat das BMAS den Entwurf einer SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgelegt. Am 22. Januar 2021 erschien die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung im Bundesgesetzblatt und trat am 27. Januar 2021 in Kraft. Am 10. März 2021 hat das Bundeskabinett eine Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet, welche am 13. März 2021 in Kraft trat. Eine zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung trat am 20. April 2021 in Kraft, eine dritte Änderungsverordnung am 23. April 2021. Wesentlicher Inhalt der dritten Änderungsverordnung ist, dass die Testangebotspflicht für Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, von mindestens einem Corona-Test pro Kalenderwoche auf zwei Corona-Tests pro Kalenderwoche ausgeweitet wurde. Es können PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests zur professionellen oder zur Selbstanwendung angeboten werden.

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2021 eine Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Die neuen Regelungen traten am 1. Juli 2021 in Kraft und sind gültig für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10. September 2021. Es gelten weiterhin die grundlegenden Arbeitsschutzanforderungen (Gefährdungsbeurteilung, betriebliches Hygienekonzept, Kontaktreduzierung). Allerdings entfällt künftig die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen. Weiterhin gültig bleibt die Testangebotspflicht. Arbeitgeber bleiben somit verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden ein Testangebot (Schnell- oder Selbsttests) zu unterbreiten. Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden.

Eine nochmals geänderte Verordnung ist am 9. September 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Sie tritt am 10. September in Kraft und ist befristet bis zum 24. November 2021.

Hinweis: Auch entsprechende Landes-Verordnungen sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sind zu beachten.

Hilfestellungen und FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung:

 

Informationen zu betrieblichen Impfungen

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben ein neues Informationsportal zu den ab Juni 2021 möglichen betrieblichen Impfungen gegen Covid-19 gestartet. Auf dem Portal www.wirtschaftimpftgegencorona.de finden Sie zahlreiche hilfreiche Informationen, die laufend erneuert und an den aktuellen Sachstand angepasst werden.

Am 1. September ist die überarbeitete Coronavirus-Impfverordnung in Kraft getreten.

 

Informationen zu "Corona-Tests in Unternehmen"

Die Spitzenverbände BDI, BDA, DIHK und ZDH stellen umfangreiches Informationsmaterial rund um das Thema "Corona-Tests in Unternehmen" zur Verfügung. Alle Informationen können Sie über die gemeinsame Webseite aufrufen. Hier finden sie neben ausführlichen FAQs, welche Anwendungshinweise zum Umgang mit Corona-Tests in Unternehmen geben, auch Informationen zu Schulungen und Schulungsunterlagen, sowie zu Best Practices.

Auch die BG ETEM hat auf ihrer Webseite Informationen zu betrieblichen Corona-Testkonzepten zusammengestellt. Diese Informationen können Sie hier finden.

 

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist zur Konkretisierung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard am 20. August 2020 erstmals und am 22. Februar 2021 in einer überarbeiteten Fassung im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht worden. Am 07. Mai 2021 wurde die dritte überarbeitet Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht.

Durch die Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt erhält die entsprechende Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit den enthaltenen Maßnahmen die sogenannte Vermutungswirkung.

Die gültige Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, eine Fassung mit farbig markierten Änderungen, sowie eine englische und eine französische Fassung können Sie hier finden (Stand 07.05.2021).

Hinweis: Neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gilt befristet auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Auch entsprechende Landes-Verordnungen sind zu beachten.

 

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Bundesweit klare und verbindliche Arbeitsschutzstandards sollen Beschäftigte vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus schützen. Das Bundeskabinett hat daher am 16. April 2020 erstmals den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht. Dieser wurde angepasst und überarbeitet, sodass seit 22. Februar 2021 eine überarbeitete Fassung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards in Kraft ist.

Zusammen mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel umfassen die Regelungen folgende Eckpunkte:

  • Arbeitsschutz gilt weiter und muss bei einem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft zugleich um betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 ergänzt werden
  • Sozialpartnerschaft nutzen, Arbeitsschutz-Experten einbinden, Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge ausweiten
  • Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern wird universell auch bei der Arbeit eingehalten - In Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen
  • Abläufe werden so organisiert, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben
  • Niemals krank zur Arbeit erscheinen
  • Zusätzlichen Schutz bei unvermeidlichem direkten Kontakt sicherstellen
  • Zusätzliche Hygiene-Maßnahmen treffen
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge nutzen, Risikogruppen besonders schützen
  • Betriebliche Beiträge zur Pandemievorsorge sicherstellen
  • Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz "Gesundheit geht vor!"

Weitere Informationen und Verlinkungen zu den entsprechenden Regelungen können Sie auch hier auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden.

Die aktuelle Fassung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard können Sie hier finden (Stand 22.02.2021).

 

Informationen zu "Mutterschutz und SARS-CoV-2"

Ein Ad-hoc-Arbeitskreis bestehend aus Expertinnen und Experten des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu) hat ein Informationspapier zu Fragen des Umgangs mit dem Coronavirus im Bereich des Mutterschutzes erstellt und im Februar 2021 in einer aktualisierten Fassung veröffentlicht. Das aktuelle Informationspapier (Stand 24.02.2021) können Sie hier finden, zum FAQ-Bereich des AfMU gelangen Sie hier.

Nach allgemeinen Informationen zur fachwissenschaftlichen und rechtlichen Bewertung des Mutterschutzes im Zusammenhang mit dem Coronavirus, richten sich die Hilfestellungen in einzelnen Kapitel an schwangere und stillende Frauen, Arbeitgeber, Ausbildungsstellen, Betriebsärzte, Frauenärzte und Hebammen.

Weitere Anmerkungen:

  • Der Berufsverband der Frauenärzte und die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe haben ebenfalls ein FAQ-Papier zu spezifischen Risiken der COVID-19-Virusinfektion für Schwangere erstellt.
  • Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat das Coronavirus SARS-CoV-2 mit Beschluss vom 19.02.2020 aus präventiver Sicht in die Risikogruppe 3 nach Biostoffverordnung eingestuft.

 

Überarbeitete AME "Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten"

Vom BMAS wurde eine aktualisierte Arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) zum Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten im Rahmen der SARS-CoV-2-Epidemie veröffentlicht.

Die aktualisierte AME können Sie hier abrufen.

 

BG ETEM-Informationen zur Corona-Krise

Die BG ETEM unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes durch ein breites Informationsangebot und praktische Handlungshilfen. Auf ihrer Homepage hat die BG ETEM aktuelle Informationen zu Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie zum Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zusammengestellt:

 

BAuA-Informationen zur Corona-Krise

Zum Umgang mit Covid-19 am Arbeitsplatz stellt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (BAuA) aktuelle Informationen bereit.

 

Fakten zu Mund-Nase-Bedeckungen

Derzeit gibt es vermehrt Anfragen, ob der Gebrauch von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) der Gesundheit schaden könnte. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat hierzu eine erklärende Pressemitteilung veröffentlicht, welche Sie unter folgendem Link auch vollständig einsehen können. Zentrale Aussagen sind:

  • Es liegen aktuell keine Informationen vor, die belegen, dass das Tragen einer MNB aus textilem Gewebe die Atmung in einem gesundheitsgefährdenden Maße beeinträchtigt oder eine so genannte 'CO2-Vergiftung' auslösen könnte.
  • Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sehen in MNB eine Maßnahme, das Risiko von Tröpfcheninfektionen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 zu verringern, wenn der Mindestabstand nicht gewährleistet ist.
  • Ordnen Arbeitgeber den Einsatz von MNB an, sind sie verpflichtet, dies in ihrer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Empfehlungen der DGUV als Orientierung für Arbeitgeber hinsichtlich der Tragedauer und Erholungszeiten können Sie hier finden.

 

Empfehlungen zum infektionsschutzgerechten Lüften von BMAS, DGVU und BAuA

Die Bundesregierung hat eine "Empfehlung zum infektionsschutzgerechten Lüften" erarbeitet, welche Sie hier finden können.

Konkretisierend hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) zu folgenden Punkten praxisnahen Handlungsempfehlungen veröffentlicht:

  • freie Lüftung (z. B. über Fenster) und technische Lüftung (über zentrale oder dezentrale raumlufttechnische Anlagen)
  • Verwendung von mobilen oder dezentralen Umluftgeräten (z. B. Klimageräte, Heizlüfter, Ventilatoren)
  • Luftreinigung und passende klimatische Bedingungen

Die Veröffentlichung „SARS-CoV-2: Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen“ der DGVU können Sie hier einsehen.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat ebenfalls eine Hilfestellung zum richtigen Lüften verfasst. Diese ist umfangreicher und detaillierter im Bezug auf RLT-Anlagen. Die vollständige Veröffentlichung können Sie hier finden.

 

Praxishilfen zum betrieblichen Umgang mit Corona sowie zur Pandemieplanung

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, der Verband der Deutschen Betriebs- und Werksärzte, das Robert-Koch-Institut und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellen verschiedene Informationen zur betrieblichen Pandemieplanung zur Verfügung. Darunter sind Checklisten und Empfehlungen zur Planung des Vorgehens, während und nach der Pandemie sowie Empfehlungen zum Vorgehen in Verdachtsfällen, oder bei einer Ansteckung im Betrieb.

Übersicht an entsprechenden Publikationen und Webseiten mit den direkten Links:

  1. Die Broschüre „10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung“ von VDBW, VDSI und DGUV. Sie enthält zehn wesentliche Schritte bzw. Informationen, was bei der betrieblichen Pandemieplanung zu bedenken ist.
  2. Passende Checklisten und Empfehlungen für die Phase VOR, WÄHREND und NACH der Pandemie, finden Sie ab Seite 19 im „Handbuch Betriebliche Pandemieplanung“ vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.
  3. Eine etwas kürzere Checkliste zur Pandemieplanung bietet der VDBW in der „Checkliste für Firmen im Rahmen der Pandemie-Planung“.
  4. Alle Informationen zu COVID-19, auch in Bezug auf entsprechende Kontaktpersonen bei einer Infektion im Betrieb, finden Sie in den „FAQ der BZgA“ sowie in den „Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Meldung von Verdachtsfällen“ von COVID-19.
  5. Aktualisierten Verhaltensregeln der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) finden Sie hier.
  6. Hinweise zu organisatorischen und hygienischen Maßnahmen zum Vorgehen bei SARS-CoV-2-Verdachts- oder Erkrankungsfällen bei Mitarbeitenden wurden von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erarbeitet und können hier eingesehen werden.
  7. Der DGUV Fachbereich Erste Hilfe hat die häufigsten Fragen zum Thema "Erste Hilfe im Betrieb (Corona-Pandemie)" hier zusammengestellt.
  8. Ein Info-Plakat "Corona-Virus - Allgemeine Schutzmaßnahmen" zum Download finden Sie auf der Seite der DGUV.

Hinweise des Instituts für angewandte Arbeitswissenschaft zum Umgang mit Corona im Betrieb:
Viele Unternehmen ermöglichen ihren Beschäftigten in der Corona-Krise verstärkt die Arbeit von zu Hause aus. Dies ist aber nicht für alle Tätigkeiten und Unternehmen möglich. Daher hat das Institut für angewandte Arbeitswissenschaft (ifaa) eine Hilfestellung für die Arbeit im Betrieb während der Corona-Krise zusammengestellt. Diese umfasst die Themenfelder Information und Kommunikation, Arbeitszeit und Abläufe sowie Hygiene und Verhalten.