Informationen zu den Sanktionen gegen Russland

Veröffentlichungen auf EU-Ebene, Informationen zum SWIFT-System, FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums

10.10.2022

update 20.12.2023

Der Rat der 27 EU-Mitgliedstaaten hat auf Vorschlag der Europäischen Kommission die Sanktionen gegen Russland weiter verschärft.

Kern des zwölften Sanktionspakets sind neue Ein- und Ausfuhrverbote und eine strengere Überwachung von Tankschiffen zur Umgehung der Ölpreisobergrenze. Die Pflichten im Zusammenhang mit dem Aufspüren von Vermögenswerten werden verschärft und harte Maßnahmen gegen Unternehmen aus Drittstaaten ergriffen, die Sanktionen umgehen. Schließlich wird die Sanktionsliste erweitert; Vermögenswerte von über 140 weiteren natürlichen und juristischen Personen werden eingefroren.

Zu den im Einzelnen beschlossenen Maßnahmen.

 

update 10.10.2022

Die Europäische Kommission hat das achte Sanktionspaket gegen Russland vorbereitet. Dieses ist nunmehr von den Mitgliedstaaten verabschiedet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden.

 

update 07.06.2022

Das sechste Sanktionspaket wurde im  Amtsblatt L 153 der Europäischen Union veröffentlicht. Es enthält folgende Bestimmungen:

  • Öl-Importbeschränkungen
  • Beschränkungen von Öl-Transportdiensten
  • Ausschluss dreier weiterer russischer Banken – darunter auch Sberbank – aus SWIFT
  • Untersagung bestimmter geschäftsrelevanter Dienstleistungen
  • Suspendierung dreier weiterer russischer Staatssender
  • weitere Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Produkte, u. a. Chemikalien

 

update 12.04.2022

Das 5. Sanktionspaket umfasst Maßnahmen zur Verstärkung des Drucks auf die russische Regierung und die russische Wirtschaft und zur Begrenzung der Ressourcen des Kremls für die Aggression:

  • Verbot des Ankaufs, der Einfuhr oder der Verbringung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen in die EU, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, ab August 2022.
  • Verbot, Schiffen, die unter russischer Flagge registriert sind, den Zugang zu EU-Häfen zu gewähren. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie werden Ausnahmen bewilligt.
  • Verbot für alle russischen und belarussischen Kraftverkehrsunternehmen, in der EU Güter auf der Straße zu befördern; dieses Verbot gilt auch für die Durchfuhr. Ausnahmen werden jedoch für eine Reihe von Erzeugnissen wie pharmazeutische, medizinische und landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel – einschließlich Weizen – und für den Kraftverkehr zu humanitären Zwecken gewährt.
  • Weitere Ausfuhrverbote für Flugturbinenkraftstoffe und andere Güter wie Quantencomputer und fortgeschrittene Halbleiter, hochwertige Elektronikerzeugnisse, Software, sensible Maschinen und Fahrzeuge sowie neue Einfuhrverbote für Erzeugnisse wie Holz, Zement, Düngemittel, Meeresfrüchte und Spirituosen. Die vereinbarten Ausfuhr- und Einfuhrverbote für sich allein genommen belaufen sich auf 10 Mrd. € bzw. 5,5 Mrd. €.
  • Gezielte wirtschaftliche Maßnahmen, mit denen bestehende Maßnahmen verstärkt und Schlupflöcher geschlossen werden sollen, wie etwa
    • ein allgemeines EU-weites Verbot der Teilnahme russischer Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen in den Mitgliedstaaten,
    • der Ausschluss jeglicher finanzieller Unterstützung für öffentliche Stellen Russlands,
    • ein erweitertes Verbot von Einlagen in Kryptowallets und des Verkaufs von Banknoten und übertragbaren Wertpapieren, die auf amtliche Währungen der EU-Mitgliedstaaten lauten, an Russland und Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland und Belarus.

Darüber hinaus hat der Rat Sanktionen gegen Unternehmen, deren Produkte oder Technologien eine Rolle bei der Invasion gespielt haben, bedeutende Oligarchen und Geschäftsleute, hochrangige Kreml-Beamte, Befürworter von Desinformation und Informationsmanipulation, die systematisch das Narrativ des Kremls zum Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verbreiten, sowie gegen Familienangehörige bereits sanktionierter Personen beschlossen, um sicherzustellen, dass die EU-Sanktionen nicht umgangen werden.

Ferner wird gegen vier wichtige russische Banken, auf die 23 % des Marktanteils im russischen Bankensektor entfallen, ein vollständiges Transaktionsverbot verhängt. Nach dem Ausschluss aus dem SWIFT-System werden diese Banken nun dem Einfrieren von Vermögenswerten unterliegen, wodurch sie vollständig von den EU-Märkten abgeschnitten werden.

Die Europäische Kommission informiert über die 5. Sanktionsrunde in einem bislang nur in engli­scher Sprache vorliegenden Frage-und-Antwort-Katalog.

update 16.03.2022

Im Anschluss an das Treffen der Staats- und Regierungschefs der EU in Versailles hat der Rat ein viertes Paket wirtschaftlicher und individueller Sanktionen wegen der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine verhängt. Eine Zusammenfassung und Einordnung in deutscher Sprache hat der Rat hier veröffentlicht. Die Maßnahmen, die jetzt im EU-Amtsblatt veröffentlicht sind, umfassen insbesondere:

  • weitere Handelsbeschränkungen für Eisen und Stahl sowie „Luxusgüter“ – als solche gelten unter anderem:
    • Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel
    • Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)
    • Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht
    • Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschließlich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport

Es ist verboten, diese und andere in Anhang XVIII aufgeführte „Luxusgüter“ unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Sofern im Anhang nichts anderes bestimmt ist, gilt das Verbot gemäß Absatz 1 für „Luxusgüter“, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt.

  • Verbot aller Transaktionen mit bestimmten staatlichen Unternehmen
  • Verbot der Bereitstellung von Kreditbewertungsdiensten und des Zugangs zu Abonnementdiensten im Zusammenhang mit Kreditbewertungsaktivitäten für russische natürliche oder juristische Personen
  • Erweiterung der Personenlisten
  • Untersagung neuer Investitionen im russischen Energiesektor
  • umfassende Ausfuhrbeschränkung für Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen für die Energiewirtschaft
  • Sanktionen gegen wichtige Oligarchen, Lobbyisten und Propagandisten, die das Narrativ des Kremls über die Situation in der Ukraine sowie Schlüsselunternehmen in den Bereichen Luftfahrt, Militär und Dual-Use-, Schiffs- und Maschinenbau vorantreiben.

 

WTO-Meistbegünstigungsklausel für Russland ausgesetzt

Die genannten Handelsbeschränkungen stehen im Zusammenhang mit einer plurilateralen Erklärung der EU, der USA und anderer WTO-Mitglieder, die ihre Bereitschaft zu allen Maßnahmen bekräftigen, die zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet werden.

Hierzu gehört auch die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen gegenüber der Russischen Föderation, wie beispielsweise die Aussetzung der Meistbegünstigung nach WTO-Recht (MFN) für Produkte und Dienstleistungen der Russischen Föderation.

Die Aufhebung des Meistbegünstigungsstatus bedeutet die Aussetzung der Vorteile, die sich aus der WTO-Mitgliedschaft ergeben, insbesondere der Vorteil, nicht von anderen Mitgliedern diskriminiert zu werden. Beispielsweise garantiert die MFN-Behandlung, dass ein Mitglied keinen höheren Zöllen als andere Mitglieder oder Einfuhrverboten unterliegt, die für andere Mitglieder nicht gelten. Die Aussetzung der MFN-Behandlung bedeutet, dass das betreffende Mitglied – in diesem Fall Russland – höheren Zöllen und Einfuhrverboten ausgesetzt werden kann.

Die EU hat beschlossen, nicht durch eine Erhöhung der Einfuhrzölle zu handeln, sondern durch eine Reihe von Sanktionen, die Verbote der Ein- oder Ausfuhr von Waren umfassen, da dies schneller und effektiver ist als eine völlig neue Zollliste von Grund auf neu zu erstellen.

Darüber will die EU angesichts der materiellen Unterstützung aus Minsk für die Maßnahmen Russlands den WTO-Beitrittsprozess von Belarus aussetzen.

 

update 09.03.2022

Die aktuelle Sanktions-Berichterstattung des Ost-Ausschusses der Deutschen Wirtschaft zu den EU-, US- und Russland-Sanktionen inklusive Berichten zu Auswirkungen auf die Wirtschaft finden Sie hier: https://www.ost-ausschuss.de/de/oa-update-sanktionen  

 

update 03.03.2022

Über diverse Sanktionen gegen Russland hatten wir in dieser Woche bereits berichtet, die jetzt noch um Verbote russischer Desinformationskanäle ergänzt worden sind.

Darüber hinaus hat die EU jetzt auch sieben russische Banken vom SWIFT-System ausgeschlossen, um diese vom internationalen Finanzsystem abzukoppeln. Betroffen sind Bank Otkritie, Novikombank, Promsvyazbank, Rossiya Bank, Sovcombank, Vnesheconombank (VEB) und VTB Bank.

Die Pressemitteilung mit weiteren Informationen finden Sie hier.

Zusätzlich verbietet die EU, in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, zu investieren, sich an ihnen zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen und auf Euro lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

 

01.03.2022

Im Zusammenhang mit den Ereignissen in der Ukraine hat die EU eine Reihe neuer Informationen veröffentlicht. Inzwischen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine angesichts der Komplexität der Materie sehr übersichtliche, praktische und aktuelle Übersicht zum Stand der Sanktionen veröffentlicht.

Zum Ausschluss russischer Banken aus dem SWIFT-System informiert die Bundesregierung hier.

Gesondert hinweisen möchten wir noch einmal auf einige der neuesten Veröffentlichungen auf EU-Ebene:

Wir berichteten bereits über die Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 und das damit geltende Verbot zur Einfuhr von Waren in die EU, welche ihren Ursprung in den besetzten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk in der Ukraine haben. In einer Bekanntmachung an Einführer in der EU wird jetzt noch einmal ausdrücklich empfohlen, den tatsächlichen Warenursprung sorgfältig zu prüfen, da Waren, die von dem in der genannten Verordnung vorgesehenen Einfuhrverbot betroffen sind, aus Nachbarländern der Ukraine – vor allem Russland und Belarus – in die EU eingeführt werden könnten. Angesichts dieses Risikos einer Umgehung des Verbots kann die Überführung dieser aus Russland und Belarus eingeführten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig gemacht werden, dass den Zollbehörden schlüssige Beweise dafür vorgelegt werden, dass die betreffenden Waren nicht unter das Einfuhrverbot für Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk fallen.

Hingewiesen sei auch auf die folgenden Dokumente mit Relevanz für die Exportkontrolle:

  • Ratsbeschluss (GASP) 2022/327 (Hier finden Sie am Anfang noch einige Finanzsanktionen, ausfuhrkontrollrelevante Bestimmungen folgen im weiteren Verlauf des Entscheids)
  • Verordnung (EU) 2022/328 (Verbot der Verbringung von Gütern aus dem Anhang I an Personen russischer Staatsbürgerschaft oder mit dem Zielland Russische Föderation)

Hier noch die übrigen seit dem 25. Februar 2022 geltenden Restriktionen:

  • Finanzsanktionen
      • gegen Institutionen in mehrheitlicher russischer Staatsbeteiligung oder designierten Individuen
      • Restriktionen gegen den Handel in: Bonds, Aktienkapital, Wertpapiere, Geldmarktprodukte
      • Restriktionen gegen Anleihen oder Kredite