Kurzarbeit und Weiterbildung
Am 1. Januar 2021 ist das neue Beschäftigungssicherungsgesetz in Kraft getreten. Damit gelten neue Regelungen zur Förderung der Weiterbildung während Kurzarbeitergeldbezug. Ein FAQ der BDA finden Sie hier.
Im Prozess: Vereinfachung der Weiterbildungsförderung während Kurzarbeitergeld-Bezug
Es ist wichtig, Phasen des Arbeitsausfalls bei Kurzarbeit sinnvoll für Weiterbildungen zu nutzen. Der Gesetzgeber hat die Fördermöglichkeiten in der Vergangenheit ausgeweitet (§ 82 SGB III). Allerdings sind die Regelungen nicht für den besonderen Fall von Weiterbildung während Kurzarbeit gemacht, sondern für „Normalzeiten“.
Die Anwendung von Weiterbildungen während der Kurzarbeit ist kompliziert und bürokratisch für Unternehmen und Arbeitsagenturen. Gerade in der gegenwärtigen Corona-Krise braucht es deshalb kurzfristig umsetzbare Regelungen. Aufwändige Verfahren sind nicht nur für die Unternehmen problematisch, sondern binden auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsagenturen, die dringend bei der Beratung, Vermittlung und Bearbeitung von Kurzarbeitergeld (Kug)-Anträgen gebraucht werden.
Weitere Informationen finden Sie im Mitgliederbereich.
Förderprogramm Bildungsprämie zur beruflichen Weiterbildung verlängert
Wer sich weiterbildet, bleibt beruflich auf dem neuesten Stand und ist zufriedener im Job. Das Förderprogramm Bildungsprämie zur beruflichen Weiterbildung ist vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) um ein Jahr – also bis zum 31.12.2021 – verlängert worden. Damit begegnet das BMBF den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Beschäftigungsmarkt.
Die Bildungsprämie unterstützt Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen mit bis zu 500 Euro bei ihrer Weiterbildung. Pro Kalenderjahr können Erwerbstätige einen Prämiengutschein erhalten; eine Altersgrenze gibt es nicht. Der Prämiengutschein richtet sich an Menschen, die mindestens 15 Stunden pro Woche erwerbstätig sind oder sich in Eltern- oder Pflegezeit befinden und über ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) von maximal 20.000 Euro (als gemeinsam Veranlagte 40.000 Euro) verfügen.
Informationen zum Bundesprogramm Bildungsprämie und zu den förderfähigen Weiterbildungsangeboten finden Sie hier.
Ausbildungsfragen im Kontext Corona
Ausfall der Ausbildung
Bei einer teilweisen oder vollständigen Betriebsschließung oder vereinbarter Kurzarbeit gilt für die Ausbildung Folgendes:
- Zunächst muss der Ausbildungsbetrieb unter allen Umständen versuchen, die Ausbildung aufrecht zu erhalten. Sofern auch nur in einem Teilbereich der Betrieb noch weiterläuft, muss versucht werden, die Ausbildung in diesen Bereich zu verlagern. Ggf. müssen entsprechende Ausbildungsinhalte vorgezogen werden. Ggf. kommt auch eine Teilzeitausbildung in Betracht (Reduzierung auf bis zu 50 % der täglichen/wöchentlichen Ausbildungszeit gemäß § 7a BBiG).
- Sofern keine betrieblichen Aktivitäten mehr stattfinden, können auch ausbildungsrelevante Aufgaben oder Projekte für die Erarbeitung zu Hause entwickelt werden. In diesem Fall ("Home Office") muss jedoch eine ausreichende Betreuung der Auszubildenden (virtuell oder telefonisch) sichergestellt sein.
- Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann auch Kurzarbeit für Auszubildende vereinbart werden. Dies gilt aber nur, wenn die Unterbrechung der Ausbildung unvermeidbar ist. In diesem Fall haben Auszubildende gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG jedoch zunächst einen sechswöchigen Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung.
- Eine letzte Maßnahme stellt die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses dar. Sofern eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht mehr sichergestellt werden kann, weil der Betrieb ganz oder teilweise geschlossen ist oder aufgrund der Umstände die Ausbildungsberechtigung nicht mehr besteht (z. B. steht kein ausbildendes Personal mehr zur Verfügung), besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 22 Abs. 2 Nr.1 BBiG.
Ausfall des Berufsschulunterrichts
- Sofern anstelle des regulären Unterrichts Online-Angebote geschaffen werden bzw. Aufgaben zur eigenverantwortlichen Bearbeitung zur Verfügung gestellt werden, muss den Auszubildenden entsprechend Zeit eingeräumt werden, um diese wahrzunehmen bzw. zu bearbeiten.
- Falls aufgrund eines erhöhten betrieblichen Bedarfs die Auszubildenden unverzichtbar im Betrieb sind, gibt es entsprechend der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen (Berufsschulverordnungen) die Möglichkeit, eine Befreiung von der Berufsschule zu beantragen. Auch wenn die zuständige(n) Berufsschule(n) derzeit nicht erreichbar sein sollte(n), empfiehlt es sich aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation, ggf. einen formlosen Antrag per E-Mail zu senden (mit Angabe der betroffenen Auszubildenden) und mit Hinweis auf die aktuelle Situation um Befreiung zu bitten.
Kurzarbeit und Qualifizierung/Weiterbildung
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat einen Fragen- und Antwortenkatalog zum Thema "Kurzarbeit und Qualifizierung" veröffentlicht.
Dort wird das Instrument der Kurzarbeit erläutert und es werden die wichtigsten Fragen zum Anspruch auf Kurzarbeitergeld, zum Antragsverfahren und zur Frage der geförderten Weiterbildung während der Kurzarbeit beantwortet. Dabei wird auch auf die kürzlich erlassenen Sonderregelungen im Rahmen der Corona-Krise eingegangen.
Erleichterungen bei BAföG und Wissenschaftszeitvertragsgesetz wegen Corona-Krise
Aufgrund der Corona-Pandemie hat das Bundeskabinett Erleichterungen beim BAföG für Studierende und Schüler/innen sowie im Wissenschaftszeitvertragsgesetz beschlossen.
Demnach erhalten BAföG-Geförderte ihre Ausbildungsförderung bis auf weiteres auch, wenn der Lehrbetrieb an Schulen und Hochschulen wegen der COVID-19-Pandemie zeitweilig ausgesetzt ist.
Zudem wird das Zeitvertragsgesetz für die Wissenschaft aufgrund der Corona-Pandemie um eine Übergangsregelung ergänzt. Die Höchstbefristungsgrenzen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal, das sich in einer Qualifizierungsphase befindet, werden damit verlängert - und zwar um die Zeit, in der es pandemiebedingte Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs gibt. Beschäftigungsverhältnisse zur Qualifizierung, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen, können zusätzlich um sechs Monate verlängert werden.
Das Coronavirus - Folgen für den Strukturwandel am Arbeitsmarkt: Kurz-, mittel- und langfristige Entwicklungen
Die Dynamik der Ausbreitung des Coronavirus hat sich im März als außerordentlich schnell und aus ökonomischer Sicht nicht vorhersagbar erwiesen. Erste Analysen zu möglichen Folgen für den Arbeitsmarkt wurden auf der Webseite des BIBB hier veröffentlicht.
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