Jedes Unternehmen, das zu Zwecken der Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit Aufträge an selbstständige Künstler erteilt, ist gemäß § 24 KSVG verpflichtet, die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Diese fällt auf Honorare und Gagen an, die für die eingekauften Leistungen zu zahlen sind. Bei den Unternehmen der Textil- und Bekleidungsindustrie werden entsprechende Künstler insbesondere im Rahmen von Messen, Marketingaktivitäten und für Designleistungen beauftragt.
Um die Mitgliedsunternehmen der Textil- und Bekleidungsunternehmen von Bürokratie zu entlasten und vor den Risiken einer Überprüfung und den möglichen Konsequenzen zu schützen, hat der Gesamtverband textil+mode e.V. die branchenbezogene Ausgleichsvereinigung textil+mode gegründet.
Sie ermittelt für das teilnehmende Unternehmen eine einfach zu ermittelnde jährliche Pauschale, zieht diese monatlich ein und übernimmt mit befreiender Wirkung die Entrichtung der Abgabe an die Künstlersozialkasse.
Die Bezugsgröße für die Berechnung der Pauschale ist die Jahresarbeitsentgeltsumme (= Lohn- und Gehaltssumme zur jährlichen Meldung an die Berufsgenossenschaft). Dieser Wert ist in jedem Unternehmen vorhanden. Er muss nicht zusätzlich und aufwendig ermittelt werden