Argumente und Forderungen zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

Klimapaket gefährdet produzierenden Mittelstand – Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) kann nicht so bleiben

27.11.2019

Die deutsche Textil- und Modeindustrie steht selbstverständlich zu den deutschen Klimaschutzzielen und ist bereit, ihren Teil zur Umsetzung dieser Ziele beizutragen; grundsätzlich befürworten wir auch das marktwirtschaftliche Instrument des Emissionshandels, der sich auf EU-Ebene als ein wirksames und effizientes Klimaschutzinstrument bewährt hat.

  • Mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) soll ab 2021 ein nationaler Emissionshandel für die Bereiche Wärme und Verkehr eingeführt werden.

  • Dabei sollen die Inverkehrbringer von Brennstoffen (z. B. Erdgas, Heizöl, Kraftstoffe) Zertifikate zum Ausstoß von CO2 in der Anzahl erwerben, die dem CO2-Ausstoß der von ihnen in Verkehr gebrachten Brennstoffe entspricht.

  • Inverkehrbringer sind die Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes, also z. B. Raffinerien und Großhändler von Brennstoffen.

  • Die Inverkehrbringer sollen zu Beginn des nationalen Emissionshandels Zertifikate zum Festpreis von 10 Euro pro Tonne CO2 von der Bundesregierung erwerben.

  • Dieser Preis soll bis 2025 auf 35 Euro pro Tonne CO2 erhöht werden und dann in einem Preiskorridor weiter ansteigen.

  • Die Inverkehrbringer werden die Kosten für die CO2-Zertifikate (i) an ihre Kunden (Unternehmen, Haushalte) weitergeben; dadurch erhöhen sich für die Kunden die Preise für die von ihnen genutzten Brennstoffe.

  • In der Industrie sind besonders Unternehmen betroffen, die Prozesswärme benötigen und dafür viel Brennstoff (Erdgas, Heizöl) einsetzen müssen; dies sind in der Textilindustrie insbesondere die Veredler und die Vliesstoffhersteller.

  • Die Bundesregierung wollte ursprünglich die Bereiche Verkehr und Gebäude stärker in den Klimaschutz einbeziehen; durch das BEHG wird nunmehr aber auch die Industrie belastet, die die Brennstoffe für die Produktion von Prozesswärme unabdingbar benötigt; diese Belastung erfolgt, obwohl die wesentlichen CO2-Emissionen der Industrie bereits durch den EU-Emissionshandel abgedeckt sind.

  • Es besteht sogar die Gefahr, dass mittelständische Unternehmen durch den neuen nationalen Emissionshandel stärker betroffen sein werden, als große Unternehmen, die zwar am EU-Emissionshandel teilnehmen müssen, aber einen erheblichen Teil ihrer CO2-Zertifikate kostenlos zugeteilt bekommen.

  • Die Industrie in Deutschland sieht sich bereits seit geraumer Zeit mit international nicht mehr wettbewerbsfähigen Strompreisen konfrontiert und müsste durch die jetzt geplante Regelung eine weitere Erhöhung ihrer Energiekosten tragen; dadurch würde erneut die Produktion am Standort Deutschland verteuert und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen weiter verschlechtert.

  • Dies ist umso belastender, als die gewünschte Lenkungswirkung weg von fossilen Brennstoffen und hin zu Alternativen wie Strom oder erneuerbarem Wasserstoff nicht kurzfristig eintreten kann, weil die Prozesse in der Industrie zum großen Teil technisch nicht umgestellt werden können, Strom zu teuer ist und Wasserstoff bisher weder in ausreichendem Maße noch zu akzeptablen Preisen zur Verfügung steht; hier muss erheblich an neuen Produktionsverfahren geforscht werden, was wiederum Investitionen erfordert.

  • Wir fordern daher gemeinsam mit unserem „Bündnis faire Energiewende“ aus sechs mittelständisch geprägten Industriebranchen mit rund 10 000 Unternehmen und mehr als einer Million Beschäftigten, dass der Einsatz von Brennstoffen in industriellen Wärmeprozessen nicht von dem geplanten nationalen Emissionshandel erfasst wird.

  • Zumindest müssten in einem Vermittlungsverfahren zwischen Bundesrat und Bundestag aber folgende Punkte umgesetzt werden, die der Bundesrat bereits mit Beschluss BR 533/19 in unserem Sinne gefordert hatte:
    • Verpflichtung der Bundesregierung zum Erlass einer Verordnung zum Schutz der Unternehmen im internationalen Wettbewerb
    • Schutz der Unternehmen von Beginn des Emissionshandels an
    • Kompensation bzw. Entlastung der Unternehmen ohne weitere Vorbedingungen

(i) Stand: 27.11.2019